Aufgrund der aktuellen Corona-Situation entfallen alle persönlichen Sprechstunden bis auf Weiteres. Die Beratung erfolgt nun primär per Mail. Nach Absprache ist auch eine telefonische Beratung möglich. Möglichkeiten zur telefonischen Kontaktaufnahme werden aktuell geprüft.
Informationen der Universität zu Corona sind hier veröffentlicht.
Aktuelle Sprechzeiten (Stand 16. März 2020):
Mittwoch: 13:00-17:00 Uhr – entfällt bis auf weiteres. Siehe unten!
Während der Sprechzeiten muss kein weiterer Termin vereinbart werden, kommt einfach vorbei.
Termine außerhalb der Sprechzeiten nach Vereinbarung per email an astamiet@uni-trier.de oder telefonisch unter 0651 201-3224 (erreichbar nur während den aktuellen Sprechzeiten).
Die Beratung richtet sich ausschließlich an Studierende der Universität Trier. Die Beratung ist kostenlos und vertraulich. Die Daten werden nicht weitergegeben. Die Beratung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen. Sie ist als einführende Information gedacht und ersetzt keine Beratung bei / Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Sie erhebt weder den Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Rechtsverbindlichkeit. Haftungs- und Regressansprüche jeder Art sind ausgeschlossen.
Hinweise zum Mietrecht
Liebe Studis,
leider klappt es mit dem Vermieter nicht immer so, wie es soll. Daher hier ein paar Anmerkungen zu mietrechtlichen Punkten und Problemen, die Euch vielleicht interessieren, sowie ein Überblick über neue Entwickelungen im Mietrecht. Dabei ist zu beachten, dass das Mietrecht zum 01. September 2001 weitgehend reformiert worden ist, wodurch für Verträge, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden („Altverträge“) und Verträge, die erst danach geschlossen wurden, zum Teil unterschiedliche Regelungen gelten können. Bei weiteren Fragen könnt Ihr natürlich gerne in die wöchentliche Sprechstunde kommen oder eine e-mail senden an: astamiet(ät)uni-trier.de
1. Rücksicht nehmen
Jeder hat das Recht, in seiner Wohnung ohne Beeinträchtigung durch störende Geräusche leben zu können. Auf der anderen Seite kann aber niemand Wohnung, Balkon, Terrasse oder Garten völlig geräuschlos nutzen. Trotz guten Schallschutzes und Beachtung von Immissionsschutzgesetzen oder Lärmschutzvorschriften, DIN-Normen und VDI-Regelungen muss beim Zusammenleben in Mehrfamilienhäusern grundsätzlich Rücksicht auf die Nachbarn genommen und mitunter auch Nachsicht ihnen gegenüber geübt werden.
2. Nachtruhe einhalten
Durch die Immissionsschutzgesetze der Länder wird die „Nachtruhe“, das heißt die Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr, besonders geschützt. Während dieser Zeit sind alle Tätigkeiten verboten, die die Nachtruhe stören könnten. Das heißt: Keine Hausmusik mehr, die Lautstärkeregler für Fernseher, Radio, CD-Player usw. sind zurückzudrehen, so dass außerhalb der Wohnung nichts zu hören ist.
3. Zimmerlautstärke kennen
Wird Musik gespielt oder der Fernseher in einer Lautstärke betrieben, dass er außerhalb des Zimmers noch deutlich in der Nachbarwohnung wahrnehmbar ist, ist „Zimmerlautstärke“ sicherlich überschritten. Nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg (317 T 48/95) setzt Zimmerlautstärke aber nicht voraus, dass sich die Vernehmbarkeit der Musik auf den Raum des Wiedergabegerätes beschränkt und überhaupt keine Geräusche zum Nachbarn dringen. Erst wenn die Lautstärke über das hinaus geht, was unter Einbeziehung der baulichen Verhältnisse nicht mehr als normales Wohngeräusch in die Nachbarwohnung dringt, wird das Maß der Zimmerlautstärke überschritten.
4. Sonn- und Feiertagsruhe beachten
Gegenüber Werktagen gelten verstärkte Lärmschutzregelungen. So dürfen beispielsweise aufgrund einer Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung an Sonn- und Feiertagen Rasenmäher, Motorkettensägen, Heckenscheren und Vertikutieren in Wohngebieten nicht mehr benutzt werden. Auch Bauarbeiten im Haus oder in der Nachbarschaft sind verboten.
5. Feste und Partys
Weder einmal im Monat noch einmal im Vierteljahr darf in einem Mehrfamilienhaus „so richtig auf die Pauke gehauen werden“. Das bedeutet nicht, dass im Haus überhaupt nicht gefeiert werden darf. Es muss aber Rücksicht auf die Nachbarn genommen werden, insbesondere ab 22.00 Uhr.
6. Fernseher, Stereoanlage
Derartige Geräte dürfen ohne zeitliche Begrenzung genutzt werden. Allerdings, ist hier „Zimmerlautstärke“ einzuhalten. Das bedeutet, außerhalb der Wohnung dürfen Geräusche des Fernsehers, des Radios oder des CD-Players nicht mehr oder zumindest kaum noch zu hören sein. Entscheidend ist, dass Nachbarn durch die elektronischen Geräte nicht belästigt werden dürfen. Und ab 22.00 Uhr gilt Nachtruhe, spätestens dann muss der Lautstärkeregler – noch weiter – zurückgedreht werden.
7. Schreiende Säuglinge und spielende Kinder
Grundsätzlich gilt, Kinder dürfen in der Wohnung spielen und natürlich auch rund um die Wohnung, im Freien. Die Unruhe, die infolge des normalen Spiel- und Bewegungstriebes der Kinder entsteht, muss von den Mitbewohnern hingenommen werden. Kinder dürfen auch schon einmal durch die Wohnung rennen oder die Tür zuschlagen. Übermäßiger oder rücksichtsloser Lärm, zum Beispiel Fußball spielen in der Wohnung, Rollschuh- oder Fahrradfahren im Hausflur, Treppenhaus usw., muss aber kein Nachbar akzeptieren. Während der allgemeinen Ruhezeiten ist verstärkt Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen. Aber nächtliches Weinen und Schreien von Kleinkindern oder Säuglingen kann niemand verhindern und ist zu dulden.
8. Häusliches Musizieren
Häusliches Musizieren – in Zimmerlautstärke – ist genauso erlaubt wie die Benutzung von Fernseher oder Radio. Wenn es lauter wird, können Mietvertrag und Hausordnung einschränkende Regelungen enthalten. Aber nicht mehr. Unzulässig ist es, im Mietvertrag ein 100-prozentiges Musizierverbot zu verhängen, und auch Ruhezeitenregelungen, die einem Musizierverbot praktisch gleich kommen, sind unzulässig. Sind im Mietvertrag keine verbindlichen und wirksamen Spielzeiten für Hausmusiker vereinbart und können sich die Nachbarn zusammen mit dem Vermieter nicht einigen, muss notfalls das Gericht einen Kompromiss finden. Bei der Abwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der einen und der Musizierfreude der anderen kommt es auch auf die örtlichen Gegebenheiten an. In einer Seniorenwohnanlage gelten andere Grundsätze als in einer Wohnanlage mit überwiegend jungen Menschen. Außerdem sind zu berücksichtigen: Hellhörigkeit im Gebäude, vorhandene Schallschutzmaßnahmen, Pegel der Umgebungsgeräusche und Art des Musizierens.
Als Kompromiss kommt zum Beispiel in Betracht: Ruhezeiten von 12.00 bis 14.00 und von 20.00 bis 8.00 Uhr. Maximale Spieldauer pro Tag 2 Stunden. Das soll zum Beispiel gelten für: Klarinette, Saxophon, Geige, Violine, Bratsche, Cello oder Klavier. Bei einem Akkordeon haben Richter nur 1½ Stunden erlaubt und bei einem Schlagzeug sogar nur 45 Minuten.
Wichtig: Mit in die Spielzeit gerechnet werden müssen so genannte Fingerübungen, zum Beispiel bei einem Klavierspieler. Im Übrigen kommt es auf die Qualität der Musikausübung nicht an, sondern ausschließlich auf die Lärmintensität.
9. Haushaltsmaschinen und –geräte …
dürfen in der Wohnung auch dann benutzt werden, wenn dies mit Geräuschen und vielleicht sogar Lärm verbunden ist. Das gilt für Staubsauger, Wasch- oder Spülmaschine. Auch hier gelten die allgemeinen Ruhezeiten. Allerdings, Ausnahmen müssen möglich sein. Eine Waschmaschine darf auch einmal nach 22.00 Uhr laufen, für berufstätige Mieter bleibt sonst kaum eine Möglichkeit. Und auch wenn es nach der Ruhezeitenregelung erlaubt ist, muss am Sonntagmorgen nicht um 8.00 Uhr Staub gesaugt werden.
Rollläden oder Jalousien dürfen auch nach 22.00 Uhr heruntergelassen werden.
10. Haustiere
Haustiere müssen so gehalten werden, dass die Nachbarn nicht unzumutbar durch Gebell, Pfeifen oder andere Geräusche gestört werden. Sie können den Vermieter einschalten, unter Umständen die Miete kürzen oder die Ordnungsbehörden einschalten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat das stundenlange schrille Pfeifen eines Papageis, das die Nachbarn nervte, mit einem Bußgeld von 500 Euro belegt. Werden Gerichte eingeschaltet, geben diese teilweise Zeiten vor, in denen Haustiere bellen, krähen oder pfeifen dürfen:
– Hundegebell: Tagsüber zwischen 8.00 und 13.00 Uhr und zwischen 15.00 und 19.00 Uhr, höchstens 30 Minuten, nicht länger als 10 Minuten am Stück.
– Papageien (im Freien oder auf der Terrasse): Die kleinen und lautstarken Rosenköpfchen dürfen von 9.00 bis 12.00 und zwischen 13.00 und 16.00 Uhr auf der Terrasse oder im Freien abgestellt werden. Kakadus sollen zu ähnlichen Zeiten auf der Terrasse in einer Voliere abgestellt werden dürfen, aber insgesamt höchstens 1 Stunde pro Tag, und nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf gehört ein Graupapagei, der stundenlang pfeift, überhaupt nicht in eine reine Wohngegend.
– Ein Hahn, gehalten in einem allgemeinen Wohngebiet, darf erst ab 8.00 Uhr krähen, am Wochenende und an Feiertagen erst ab 9.00 Uhr.
11. Rasenmäher, Laubsauger
Nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung dürfen an Sonn- und Feiertagen sowie werktags zwischen 22.00 und 7.00 Uhr in Wohngebieten Rasenmäher, Motorkettensägen, Heckenscheren und Vertikutierer nicht mehr eingesetzt werden.
Andere Geräte, wie Laubsammler, Laubbläser, Grastrimmer, Graskantenschneider und Freischneider dürfen in Wohngebieten werktags nur zwischen 9.00 und 12.00 und von 14.00 bis 17.00 Uhr benutzt werden. Außerdem gilt: Müllcontainer und Abfallsammelbehälter dürfen werktags zwischen 20.00 und 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht benutzt und nicht geleert werden.
Auch auf Baustellen – im Freien – dürfen Baumaschinen, wie Betonmischer, Bohrgeräte, Baustellenkreissägen, Mobilkräne oder Schweißgeräte, werktags nicht zwischen 20.00 und 7.00 Uhr eingesetzt werden. An Sonn- und Feiertagen überhaupt nicht mehr.
12. Badewanne, Dusche und WC-Spülung
Auch nach 22.00 Uhr darf gebadet und geduscht werden. Ein Verbot im Mietvertrag ist unwirksam. Allerdings kann das Recht auf nächtliches Baden oder Duschen beschränkt werden auf maximal 30 Minuten, inklusive Wasser ein- und ablaufen lassen, meint das Oberlandesgericht Düsseldorf.
Übrigens: Nach Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist ein Eigentümerbeschluss für eine Wohnungseigentumsanlage, der ein Badeverbot zwischen 23.00 und 5.00 Uhr vorsieht, wirksam. Ab 23.00 Uhr könne man sich ja in sonstiger, weniger störender Weise waschen. Die Toilette und damit die Wasserspülung darf jederzeit genutzt werden, jede Form der Beschränkung wäre lebensfremd.
13. Technische Anlagen im Mietshaus, wie Heizung und Aufzug
Bei Lärm- und Geräuschstörungen, ausgehend von technischen Anlagen im Haus, muss der Vermieter einschreiten. Aufzugsanlagen müssen so schallisoliert sein, dass nachts in dem jeweils nächstliegenden Raum, Wohn- oder Schlafzimmer, Messwerte von 30 Dezibel(A) nicht überschritten werden. Maßgeblich sind nicht die Fahrgeräusche, sondern die höheren Werte beim Anfahren bzw. Abbremsen.
Auch eine Heizungsanlage muss so eingestellt oder installiert sein, dass die Bewohner nicht durch nächtliche Klopfgeräusche oder ähnliches gestört werden.
14. Gaststätten, Diskotheken und Geschäfte
Lärm, insbesondere nächtlicher Lärm aus Kneipen und Geschäften, muss nicht hingenommen werden. Mieter können sich mit den Lärmverursachern direkt auseinandersetzen, sie können auch den Vermieter einschalten, gegebenenfalls die Miete kürzen, oder sie können sich direkt an die Ordnungsbehörde wenden. Als Abhilfemaßnahmen kommen zum Beispiel nachträgliche Schallschutzmaßnahmen, Änderungen der Sperrstundenzeiten usw. in Betracht.
Quelle: https://www.mieterbund.de
Problem: Schimmel in der Wohnung; Wer muss was beweisen?
Schimmelbildung stellt in vielen Wohnungen ein kleines, aber manchmal auch ein großes Problem dar. Kleine Schimmelherde im Badezimmer kennt wohl jeder, diese lassen sich schnell mit ein bisschen Essigwasser oder der passenden Chemiekeule entfernen. Kommt es jedoch zu einer verstärkten Schimmelbildung welche sich über die Wände verteilt, droht neben generellem Unbehagen auch eine Gesundheitsgefahr. Wendet man sich an den Vermieter, so bekommt man oft zu hören dass die Schimmelbildung durch unzureichendes Lüften durch den Mieter selbst verursacht wurde. Doch wer muss hier was beweisen? Wie sollte man verfahren?
Zunächst sollte der Mieter dem Vermieter den Schimmelbefall anzeigen. Die Mängelanzeige führt zum einen dazu dass der Mieter zur Minderung der Miete berechtigt wird, und löst zudem die Beweislast des Vermieters aus. Dieser muss darlegen können, dass die Ursache des Schimmelbefalls nicht auf der Bausubstanz beruht, der Schimmel also nicht auf einem Umstand beruht den er zu vertreten hat (Baumängel, Mängel an Türen/Fenstern/Isolierungen). Gelingt dem Vermieter dieser Nachweis, so ist der Mieter in der Beweislast. In diesem Fall muss dargelegt werden dass die Schimmelbildung nicht auf einem Fehlverhalten des Mieters beruht (mangelndes Heizen/Lüften, übermäßige Feuchtigkeitsproduktion)
Ablösevereinbarung
Hierunter versteht man einen Vertrag, durch den Ihr als Nachmieter Euch verpflichtet, Möbel oder andere Einrichtungsgegenstände des Vormieters zu erwerben. Eine solche Vereinbarung ist im Allgemeinen zulässig. Ausnahmsweise kann sie jedoch unwirksam sein, wenn das von Euch für die Möbel zu zahlende Entgelt in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert dieser steht (so, wenn der Kaufpreis mehr als 50% über dem tatsächlichen Wert liegt).
Abstandszahlungen
Hierunter ist ein Entgelt zu verstehen, das Ihr als Nachmieter an den Vormieter oder jemand anderen zahlt, damit dieser die Wohnung frei macht. Da der Gesetzgeber jedoch gerade verhindern will, dass mit der Räumung von Wohnungen ein Geschäft gemacht wird, sind solche Vereinbarungen gesetzlich verboten. Evtl. schon zu diesem Zwecke gezahltes Geld könnt Ihr daher zurückfordern.
Barrierefreiheit
Danach ist Euer Vermieter nunmehr dazu verpflichtet, baulichen Veränderungen und sonstigen Einrichtungen zuzustimmen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Wohnung oder der Zugangs zu ihr erforderlich sind. Zum Ausgleich kann Euer Vermieter jedoch eine angemessene zusätzliche Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Kosten des Rückbaus verlangen.
Kleinreparaturen
In vielen Mietverträgen werdet Ihr eine sog. Kleinreparaturklausel finden, welche die Kosten für Kleinreparaturen auf Euch übertragen soll. Sie ist jedoch nur wirksam, wenn ein Höchstbetrag für die Reparaturen während eines Jahres festgeschrieben ist und eine Anwendung der Klausel Beschränkung auf die Teile der Mietsache vorgenommen wird, die Eurem häufigen und direkten Zugriff unterliegen. Der festgeschriebene Höchstbetrag darf dabei 75 Euro (nach der neuen Rechtsprechung 100 Euro) nicht überschreiten. Zudem muss die Jahreshöchstbelastung in zumutbarer Relation zur Jahresnettomiete stehen.
Maklerprovision
Vermieter dürfen keine Provision für den Vertragsschluss verlangen. Dies ist ausschließlich Maklern vorbehalten, die maximal zwei Kaltmieten zuzüglich Mehrwertsteuer fordern dürfen. Seit Sommer 2015 gilt das sogenannte Bestellerprinzip. Dies bedeutet, dass derjenige den Makler zu bezahlen hat, wer ihn auch beauftragt hat. Da in den meisten Fällen der Vermieter den Makler beauftragt, muss dieser ihn auch bezahlen. Eine Abwälzung dieser Kosten auf den Mieter in irgendeiner Art und Weise ist unzulässig! Es wird auch von Praktiken berichtet, in denen der Makler den potentiellen Mieter während einer Besichtigung dazu drängt, ihn zu beauftragen, und ihm somit die Kosten aufzuerlegen. Solche Abmachungen sind generell unwirksam, und dem Makler drohen Strafen von bis zu 10.000€. Wenn ihr in eine solche Situation geratet, könnt ihr eine solche Vereinbarung ruhig unterschreiben wenn ihr andernfalls die Wohnung nicht bekommen würdet. Da die Vereinbarung von Anfang an unwirksam ist; da sittenwidrig; habt ihr keine Rechtsfolgen zu erwarten
Mängel
Treten während der Mietzeit Mängel auf oder vermindert sich auf andere Weise der Wert der Mietsache, so müsst Ihr dies sofort und am besten schriftlich Eurem Vermieter mitteilen, ansonsten könnt Ihr Euch sogar schadensersatzpflichtig machen. Beseitigt der Vermieter den Mangel nicht, so könnt Ihr die Miete u. U. entsprechend mindern ( siehe Mietminderung)
Mieterhöhung/Kappungsgrenze
Euer Vermieter kann in einem Abstand von jeweils einem Jahr eine Mieterhöhung fordern (Ausnahme: Mieterhöhungen wegen Modernisierung oder Betriebskosten sind auch zwischenzeitlich zulässig.). Dabei darf er jedoch die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschreiten. Auch muss er die Mieterhöhungserklärung in Textform begründen. Weiterhin muss Euer Vermieter auch die sog. Kappungsgrenze einhalten, die zur Zeit bei 15% liegt. D. h., innerhalb von 3 Jahren darf die Miete nicht um mehr als 15% steigen, selbst wenn im Einzelfall die ortsübliche Vergleichsmiete eine höhere Miete zuließe. Auch hier gilt jedoch wieder eine Ausnahme bzgl. Modernisierung, Betriebskosten und gestiegener Zinsen.
Mietkaution
Die Kaution ist ein Geldbetrag, mit dem sich der Vermieter absichern will. Die Höhe der Kaution darf drei Monatskaltmieten nicht übersteigen. Wichtig ist auch, dass sie erst mit Beginn des Mietverhältnisses fällig wird und Ihr das Recht habt, sie in drei monatlichen Raten zu zahlen.
Eine Barkaution muss Euer Vermieter getrennt von seinem Vermögen bei einem Institut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anlegen. Legt er es zu einem Zinssatz darüber an, so stehen Euch auch die gesamten höheren Zinsen bei Kautionsrückzahlung zu. Ihr könnt Euch dann also über die Geschäftstüchtigkeit Eures Vermieters freuen. Wichtig ist, dass Ihr Euch bei einer Barzahlung eine Quittung geben lasst!
Möglich ist auch die Anlage der Mietkaution auf einem gemeinsamen Sparbuch, das einen Sperrvermerk enthält oder aber ein Sparbuch des Mieters, das dem Vermieter dann sicherungsübereignet wird.
Mietminderung
Wenn während der Mietzeit Mängel auftreten, so habt Ihr u. U. das Recht, die Miete zu mindern. Voraussetzung ist jedoch, dass Ihr Eurem Vermieter den Mangel zuvor angezeigt habt und zwar am besten schriftlich. Denn: informiert Ihr Euren Vermieter nicht und wird der Schaden dadurch größer, so macht Ihr Euch u. U. sogar schadensersatzpflichtig. Daher: am besten bei Auftritt des Mangels den Vermieter sofort darauf hinweisen und um Beseitigung bitten
Beachten müsst Ihr weiterhin, dass Euer Minderungsrecht ausgeschlossen ist, wenn Ihr den Mangel bei Vertragsabschluss kanntet (oder aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht kanntet) und Euch Eure Rechte bei der Annahme nicht vorbehalten habt. Das gilt natürlich nicht, wenn es sich um einen sog. „verborgenen Mangel“ handelt.
Auch wichtig ist, dass die alte Rechtsprechung, nach der Ihr das Recht zur Minderung dadurch verlieren konntet, dass Ihr nach Mangelanzeige über 6 Monate hinweg die Miete ungemindert fortzahlt, nun so nicht mehr gilt. Zwar gibt es noch keine offizielle neue Grenze, auszugehen ist jetzt jedoch von 1 Jahr.
Mietzahlung
Zu zahlen ist die Miete am Monatsanfang, und zwar spätestens am dritten Werktag eines Monats.
Modernisierung
Für Modernisierungen sowie Maßnahmen zur Einsparung von Energie besteht für Euch als Mieter außer in Härtefällen eine Duldungspflicht. Jedoch muss der Vermieter seine Pläne, zumindest den Umfang der Modernisierungsmaßnahmen, ganze drei Monate vorher ankündigen, sodass Ihr ausreichend Zeit habt, Euch darauf einzustellen.
Nachmieter
Allen bekannt ist sicher das Gerücht, bei Benennung von 3 interessierten Nachmietern könne man ausziehen, ohne sich an die Kündigungsfristen halten zu müssen. Leider handelt es sich dabei tatsächlich nur um ein Gerücht! Vielmehr besteht die Möglichkeit, einen Nachmieter zu stellen, nur, wenn dies im Vertag geregelt ist oder aber bei berechtigtem Interesse. Und natürlich muss es sich bei dem Vorschlag um einen geeigneten und zumutbaren Nachmieter handeln.
Sofern laut Mietvertrag das Stellen eines Nachmieters möglich ist, so kann der Vermieter einen geeigneten und zumutbaren Nachmieter nicht einfach ablehnen. Dabei gilt als geeignet ein Nachmieter, der wirtschaftlich dazu in der Lage ist, das Mietverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen. Weiterhin steht dem Vermieter eine Überlegungsfrist von (bis zu) 3 Monaten zu. Während dieses Zeitraumes müsst Ihr dann (leider) die Miete weiter zahlen.
Nebenkostenabrechnung
Zusätzlich zur Miete müsst Ihr Nebenkosten nur zahlen, wenn dies im Mietvertrag so geregelt ist. In der Regel wird dies auch gemacht und zwar in der Art und Weise, dass monatliche Vorauszahlungenzu erfolgen haben, über die dann jährlich abgerechnet wird.
Habt Ihr hingegen mit Eurem Vermieter die Zahlung einer monatlichen Pauschale vereinbart, so sind mit der Zahlung dieser die Nebenkosten abgegolten und Euer Vermieter darf keine Nachzahlungen fordern (Ihr aber leider auch keine Rückzahlung).
Die Nebenkostenabrechung muss mindestens den Abrechnungszeitraum, die einzelnen Kostenarten, die Gesamtbeträge hierfür und die Kosten des einzelnen Haushalts enthalten. Vorlegen muss Euer Vermieter euch die Abrechnung spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist, d. h. lässt der Vermieter diese Frist ohne Abrechnung verstreichen, kann er nichts mehr nachfordern (Ausnahme: der Vermieter hat die Verspätung nicht verschuldet). Diese Regelung gilt jedoch nur für Abrechnungszeiträume, die nach dem 31. 08. 2001 enden. Für Abrechnungszeiträume, die davor enden, gilt eine weitaus längere Frist: 4 Jahre.
Schönheitsreperaturen
Ohne eine besondere Vereinbarung im Mietvertrag seid Ihr überhaupt nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet, sie sind dann vielmehr Sache des Vermieters. In der Regel wird die Pflicht zu Schönheitsreparaturen jedoch durch Klauseln im Mietvertrag auf Euch als Mieter abgewälzt. Dabei gehört dazu jedoch nur, was sich beim normalen Wohnen abgenutzt hat und sich in der Regel „mit Farbe, Tapete und etwas Gips“ erneuern lässt. Einige von Euch werden in Ihrem Mietvertrag sicher eine Klausel finden, nach welcher Schönheitsreparaturen turnusmäßig vorzunehmen sind: Küche/Bad alle 3 Jahre, sonstige Räume alle 5 Jahre (sog. Fristenplan). Diese Klausel ist jedoch laut Urteil des Bundesgerichthofes vom Juli 2004 unwirksam. Vielmehr müsst ihr Schönheitsreparaturen nunmehr nur noch dann vornehmen, wenn tatsächlich der Bedarf dazu besteht. Mit Beschluss vom 18.03.2015 hat der BGH darüber hinaus festgelegt, dass der Mieter generell keine Schönheitsreparaturen durchführen muss, wenn er selbst in eine unrenovierte Wohnung gezogen ist, und es ihm danach auferlegt wäre, neben seinen eigenen Abnutzungen, auch die des Vormieters zu beseitigen. Dies kann nur verlangt werden, sofern der Mieter entsprechende Vergünstigungen; wie zum Beispiel den zeitweiligen Erlass von Mietzahlungen; erlangt hat.
Vertragstypen
Seit der Mietrechtsreform gibt es nur noch 2 Vertragstypen, die man abschließen kann: Der unbefristete Mietvertrag, der wohl in den meisten Fällen abgeschlossen wird, läuft auf unbestimmte Zeit und endet durch Eure Kündigung oder die Eures Vermieters. Letzterer darf jedoch nur kündigen, wenn einer der folgenden gesetzlichen Kündigungsgründe vorliegt: nachweisbarer Eigenbedarf, Vertragsverletzung durch Euch als Mieter oder Hinderung an angemessener wirtschaftlicher Verwertung. Der qualifizierte Zeitmietvertrag ist hingegen wesentlich seltener vertreten. Voraussetzung für einen solchen ist, dass im Mietvertrag von vorneherein einer von 3 im Gesetz bestimmten Befristungsgründen konkret vereinbart ist. Fehlt diese Voraussetzung, so gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die gesetzlich bestimmten Befristungsgründe sind: 1. der Vermieter will die Wohnung nach Ablauf der Mietzeit für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen, 2. der Vermieter will die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder Instand setzen, dass diese Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden und 3. der Vermieter will die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten. Alle Zeitmietverträge, die noch nach altem Recht abgeschlossen wurden, werden auch noch nach dem alten Recht abgewickelt. D. h. Ihr könnt dann u. U. nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Mietzeit eine Verlängerung fordern, wenn Euer Vermieter kein Recht zur Kündigung hat (s.o.). Grundsätzlich ist Studenten -gerade im Hinblick auf Studienortwechsel oder Auslandssemester- von Zeitmietverträgen abzuraten. Auch bei unbefristeten Mietverträgen seid Ihr -wie oben gesehen- durch die eingeschränkten Kündigungsmöglichkeiten Eures Vermieters vor plötzlichen Kündigungen hinreichend geschützt.
Wohngeld
Studenten können leider grundsätzlich kein Wohngeld beantragen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob im Einzelfall BAFöG-Leistungen gewährt werden oder wegen Eurer Einkommensverhältnisse oder denen Eurer Eltern nicht in Betracht kommen. Aber wie so oft gibt es natürlich –und hier zum Glück- Ausnahmen: wenn Euch dem Grunde nach keine BAFöG-Leistungen zustehen (z. B. weil die Förderungshöchstdauer überschritten, die Fachrichtung ohne wichtigen Grund gewechselt oder bereits das 30. Lebensjahr vollendet wurde), dann könnt Ihr u. U. dennoch Wohngeld beantragen. Abhängig ist ein Anspruch auf Wohngeld dann von verschiedenen Faktoren, z. B. der Zahl der zu Eurem Haushalt gehörenden Familienmitgliedern, der Höhe des Gesamteinkommens und der Höhe der zuschussfähigen Miete.